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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Verkäufer) durchzuführenden Verkäufe und Leistungen sind die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie etwaige individuelle Vereinbarungen, welche schriftlich abgefasst werden müssen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Käufers, die nicht anerkannt werden. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
1. die Leistungsbeschreibung
2. die besonderen Vertragsbedingungen
3. etwaige zusätzliche Vertragsbedingungen
4. etwaige zusätzliche technische Vertragsbedingungen.

II. Angebote und Unterlagen
Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot des Verkäufers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 3 Wochen nach Abgabe bindend. Der Verkäufer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte Haltbarkeit des Kaufgegenstandes als eine Garantie zu werten. Warenproben, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages unverzüglich an den Verkäufer zurückzugeben. Evtl. erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten. Werden durch Änderung des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine gesonderte Vergütung. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Leistung zu vereinbaren. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen entsprechend. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.

III. Ausführungsunterlagen
Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

IV. Ausführungsfristen
Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

V. Kündigung durch den Auftraggeber
Der Auftragnehmer anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB). Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach bekannt werden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Auftraggeber kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.

VI. Kündigung durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB). wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldenverzug gerät. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt hat und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

VII. Vertragsstrafe
Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.

VIII. Abnahme
Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber der Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er nicht schon § 7 trägt.

IX. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
Alle Preise gelten ab Verkaufsniederlassung inkl. MwSt. zzgl. Verpackung und Fracht/Porto bzw. ab Lager frei verladen. Erfolgt der Verkauf nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Montage, Inbetriebnahme, Einregelung oder ähnliche Leistungen werden auf Wunsch ausgeführt und die Kosten für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt. Eine MwSt.-Erhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Käufer weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert wird. Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen und vom Käufer ohne jeglichen Abzug (Skonto, Rabatt) bis spätestens binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt an den Verkäufer zu leisten. Nach Ablauf der 10-Tages-Frist befindet sich der Käufer in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 230 BGB vorliegt. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 10,47 %, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, pro Mahnschreiben eine Auslagengebühr von 5,00 € einzufordern. Der Auftragnehmer darf in den oben benannten Fällen die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

X. Abschlagszahlung
Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweiligen nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen einschl. des ausgewiesenen und darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche, sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten bereitgestellte Bauteile sowie angelieferte Stoffe, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. Von Seiten des Auftragnehmers können Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von 40 % verlangt werden. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 10 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart wird, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen. Vorauszahlungen sind auf die nächst fälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.

XI. Lieferzeit, Lieferort und Gefahrübergang
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Käufers insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen voraus. Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen, wie z. B. Arbeitskämpfen, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

XII. Eigentumsvorbehalte
Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Kaufgegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Veräußert der Käufer, der kein Verbraucher ist, den Kaufgegenstand weiter, so hat er seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers offen zu legen. Ferner darf der Käufer, der kein Verbraucher ist, mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Werden die Rechte des Verkäufers beeinträchtigt, z. B. durch Pfändung, muss der Käufer ihm dies sofort schriftlich anzeigen. Soweit die Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes des Käufers geworden sind, verpflichtet sich der Käufer, der kein Verbraucher ist, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Verkäufer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Werden Kaufgegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden oder verarbeitet, so überträgt der Käufer, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderung oder Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Verkäufers an den Verkäufer.

XIII. Sachmängel
Erkennbare Mängel der Kaufsache, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Käufer vor Verarbeitung oder Einbau unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Gegenüber einem Käufer ist die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Bei Lieferung neu hergestellter Sachen, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren Mängelansprüche (437 BGB) in einem Jahr. Im Übrigen gilt für Käufer die gesetzliche Regelung für Mängelansprüche, (§ 437 BGB) z. B. im Fall des Rückgriffanspruches des Verbrauchers (§ 479 BGB). Soweit der Käufer wegen des Kaufgegenstandes einen Mängelanspruch seines Abnehmers erfüllen muss, hat er im Falle des Lieferantenregresses des § 478 BGB den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen und nach Möglichkeit im Falle der Mängelbeseitigung die kostenmäßig günstigere Art zu wählen. Bei Lieferung gebrauchter Sachen verjähren Mängelansprüche bei einem Käufer (§ 13 BGB) in einem Jahr.

XIV. Haftung
Der Verkäufer haftet für Schäden, die nicht im Kaufgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen. bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung. des Vorliegens von Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Käufers, auf den vertragstypischen vorsehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. der Haftung des Produkthaftungsgesetzes. Stehen dem Verkäufer nach diesem Abschnitt VII. Haftung ein Schadensersatzanspruch zu, so verjährt dieser mit Ablauf der in Abschnitt VI. Nr. 4 bzw. genannten Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche. Für einen Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz gilt die in diesem Gesetz genannte Verjährungsfrist.

XV. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der BRD. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschl. Wechsel und Scheckforderungen sowie deliktsrechtliche Ansprüche ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Verkäufer Kaufmann ist.

Stand 01/2009


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